Einstellung ohne Aufklärung

Der Ortsverband der Schermbecker GRÜNEN hatte vor mehr als 2 Jahren Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeiter der BP erstattet wegen unerlaubtem Umgang mit gefährlichem Abfall, den sogenannten Ölpellets, die statt ordnungsgemäß entsorgt zu werden, in einer Gahlener Tongrube landeten. Nun teilte Staatsanwalt Colberg von der Bochumer Staatsanwaltschaft mit, dass das Verfahren eingestellt wurde, da kein Straftatbestand festgestellt werden konnte.

„Wir sehen in der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft deutliche Parallelen zu den Verfahren beim Love Parade Unglück,“ so Holger Schoel, Ortsverbandsvorsitzender der Schermbecker GRÜNEN. „In beiden Fällen bedauern die Strafverfolgungsbehörden das Geschehen, sehen sich aber nicht in der Lage den oder die Schuldigen zu ermitteln bzw. zu verurteilen. Hinzu kommt, dass durch die schleppende Bearbeitung die einsetzende Verjährung die Behörden von solchen unliebsamen Verfahren befreit. Das ist eines Rechtsstaates unwürdig. Wir haben daher bei der Generalstaatsanwältin in Hamm Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Colberg erstattet, verbunden mit der Bitte, diese nicht wieder durch die Staatsanwaltschaft Bochum bearbeiten zu lassen. Es darf nicht sein, dass eine betroffene Behörde gegen sich selbst ermittelt“.

Wie langsam die Behörden arbeiten, sieht man daran, dass das Landgericht Bochum am 29. Mai 2019 auf Nachfrage mitteilte, ein Verfahren wegen Beihilfe zu diversen Umweltstraftaten sei noch anhängig. Bis heute hat man davon nicht mehr gehört.

Staatsanwaltschaft Bochum – Az. 35 Js 33/18

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Staatsanwalt Colberg

Sehr geehrte Frau Generalstaatsanwältin Hermes,

am 14.06.2018 haben wir im Rahmen des mittlerweile medienbekannten Ölpelletsskandals gegen Mitarbeiter der BP Strafanzeige erstattet. Nach über zwei Jahren hat uns Herr Staatsanwalt Colberg mit Schreiben vom 03.11.2020 über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO informiert.

Wir erheben Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Colberg auf Grund nachfolgender Erwägungen und bitten Sie, unser Vorbringen nicht wieder an die Staatsanwaltschaft Bochum zur Bearbeitung weiterzuleiten, weil die Staatsanwaltschaft Bochum als betroffene und in den Umweltskandal verstrickte Behörde bereits mehrfach gezeigt hat, dass sie an einer transparenten Aufklärung der Vorgänge nicht interessiert ist, was im Übrigen auch durch die jetzige Verfahrenseinstellung einmal mehr untermauert wird:

Wie schon bei seinen vorherigen Einstellungsschreiben wird deutlich, dass Herr Staatsanwalt Colberg sich mit dem Kern unserer Strafanzeige überhaupt nicht auseinandergesetzt hat und sich stattdessen um Dinge bemüht, auf die es ersichtlich nicht ankommt.

Stellte er damals unnötigerweise auf eine für die hier interessierenden Pellets vollkommen unerhebliche Verbrennung im damaligen EON-Kraftwerk ab, soll nun ein weiteres Gutachten, das anscheinend auch schon länger vorliegt, die Verantwortlichen entlasten. Mit dem Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB und dem von uns angezeigten Kernvorwurf hat dies natürlich nichts zu tun. Der Kern des von den Verantwortlichen der BP begangenen Unrechts besteht darin, dass damals wie heute Pellets anfallen, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften nicht verbrannt werden dürfen und für die es keine Abnehmer gibt.

Diese Pellets sind zweifellos ein gefährlicher Abfall, darüber dürfte kein Dissens bestehen. Diese Pellets werden heute deshalb auch von der BP als gefährlicher Abfall entsorgt. Damals geschah dies jedoch nicht.

Diese Pellets steuerte die BP damals zu Unrecht als Produkt und mit einer Schlüsselnummer für ungefährliche Abfälle ab. Damit entzog die BP die Pellets dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren mit Vorab- und Endkontrolle mit der Folge, dass sie unkontrolliert entsorgt wurden und schließlich in der Gahlener Tongrube landeten. Dass die BP hiervon keine Kenntnis hatte, mag sein, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 326 Abs. 1 StGB aber vollkommen unerheblich. Hierfür kommt es allein darauf an, dass die BP einen gefährlichen Abfall, die schon bei ihr verklumpten Pellets, die selbst für Geld niemand haben wollte, unter wesentlicher Abweichung von einem behördlich vorgeschriebenen Verfahren nach dem KrWG und der NachwV als Produkt und für den Entsorgungsfall als ungefährlichen Abfall einordnete. Genau das ist strafbar i. S. v. § 326 Abs. 1 StGB, das haben wir angezeigt, das zeigen wir hiermit erneut an.

Es brauchen daher nicht für teures Steuergeld unnötige Gutachten über einen sehr langen Zeitraum eingeholt werden, die erkennbar nur den Anschein ordnungsgemäßer Ermittlungen vermitteln wollen, aber mit dem eigentlichen Tatbestand nichts zu tun haben. Dafür waren die Umstände bereits 2018 weitestgehend ausermittelt.

Da die Verstöße der BP gegen geltendes Abfallrecht i. S. v. § 326 Abs. 1 StGB eindeutig sind, erwarten wir eine unverzügliche Anklageerhebung, um nicht in die Problematik einer Verjährung zu gelangen.